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Informationen zum Nachteilsausgleich bei Schwerbehinderung

Geschrieben von:

Johannisches Sozialwerk e.V.
Sozialstation Ludwigsfelde

 

Auszug:

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

In der Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606)


§ 2
Behinderung

(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder
seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das
Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung
zu erwarten ist.


(2) Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der
Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen
Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im
Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben...